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  „Corona: Was ist erlaubt in Niedersachsen, was... - Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland, Büro Hamburg 駐德國代表處漢堡辦事處 :::
Hauptnachricht
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„Corona: Was ist erlaubt in Niedersachsen, was nicht?“

In den vergangenen zwei Wochen war der Norden besonders großzügig in der Umsetzung von Lockerungen der Coronamaßnahmen. Darunter befindet sich auch Niedersachsen. Welche Lockerungen und welche Auflagen gibt es in Niedersachsen?

Gastronomie: Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Cafés und Kantinen sind unter Auflagen geöffnet. Eine Reservierungspflicht für Restaurants gibt es nicht, eine Reservierung wird jedoch dringend empfohlen. Hier gilt der Mindestabstand.

Freizeit und Kultur: Seit dem 6. Mai können Zoos und Tierparks, botanische Gärten, Freizeitparks, Freilichtmuseen, Outdoor-Sportanlagen und andere Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien sowie kulturelle Einrichtungen in Innenräumen wie Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten öffnen. Auch hier gilt der Mindestabstand.

Spielplätze: Spielplätze im Freien sind bereits wieder freigegeben. Kinder bis zwölf Jahre dürfen dort unter Aufsicht eines Erwachsenen spielen.

Private Betreuung von Kindern: Die private Betreuung von höchstens fünf Kindern, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, ist wieder zulässig.

Tourismus: Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze können unter Auflagen wieder an Gäste vermietet werden. In Ferienwohnungen und Ferienhäusern gilt eine Wiederbelegungspause von sieben Tagen. Niedersächsische Inseln dürfen von Tagestouristen besucht werden, sofern die jeweilige Kommune zugestimmt hat.
Religion: Religiöse Feiern in Kirchen, Synagogen und Moscheen sind möglich – der Mindestabstand von 1,5 Metern muss gewährleistet sein.

Gesundheit und Pflege: Krankenhäuser dürfen wieder planbare Leistungen vornehmen - unter Auflagen.

Dienstleistungen: Friseure, Nagelstudios, Fußpflege, Kosmetikstudios und Massagepraxen sind geöffnet. Auch hier sind strenge Auflagen zu beachten.

Kontakte: Seit 11. Mai sind Treffen von mehreren Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Von anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Maskenpflicht: Dies gilt weiterhin in Bussen, Bahnen und Zügen sowie im Einzelhandel.

Demonstrationen: Demonstrationen und Versammlungen unter freiem Himmel können von den örtlichen Behörden unter Auflagen zugelassen werden.

Hochzeiten und Beerdigungen: Im engsten Familien- und Freundeskreis können Hochzeiten und Beerdigungen begangen werden. Die Höchstgrenze liegt in beiden Fällen bei 20 teilnehmenden Personen.

Besuche in Senioren- und Pflegeheimen: Einzelbesuchsrechte können noch nicht umgesetzt werden.

Fahrschulunterricht: Theoretische Einheiten und praktische Einheiten und Prüfungen sind unter Auflagen möglich.

Sport: Kontaktloser Sport im Freien ist zulässig. Wichtig ist die Einhaltung der Abstandsregeln.

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